Vereinssatzung
Satzung für den Verein Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Florstadt / Ortsteil Stammheim
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Stammheim e.V." im folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Florstadt-Stammheim.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen. Durch die Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e.V." im Namen
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (siehe auch § 13 Abs.5)
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Florstadt / Stadtteil Stammheim nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Kindergruppen, Einsatzabteilung, Alters- und Ehrenabteilung und Musikzug) zu koordinieren.
2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Bildung bzw. den Erhalt einer Jugendfeuerwehr und einer Kindergruppe anzustreben und die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen;
g) das Musikwesen in der Feuerwehr zu fördern;
h) mit den, am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
i) Die Kameradschaftspflege in der Alters- und Ehrenabteilung zu fördern und zu erhalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, und die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.
5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
6. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gemäß Ortssatzung der Stadt Florstadt,
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gemäß Ortssatzung der Stadt Florstadt,
c) die Mitglieder der Kindergruppe gemäß Ortssatzung der Stadt Florstadt,
d) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gemäß Ortssatzung der Stadt Florstadt,
e) die Mitglieder des Musik-, Spielmanns - und Fanfarenzuges gemäß Ortssatzung der Stadt Florstadt,
f) Ehrenmitglieder;
g) fördernde Mitglieder.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich wiedersprechen und eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7
Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von fünf Jahren;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und einer Rücklagenplanung;
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers;
f) die Wahl der zwei Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entscheidungen über die Beschwerden von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
Stimm- und wahlberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
1.1. Dem Geschäftsführenden Vorstand
a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Rechnungsführer / der Rechnungsführerin;
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin;
1.2. Dem erweiterten Vorstand
e) 3 Beisitzer
f) dem Wehrführer / der Wehrführerin
g) dem stellvertretenden Wehrführer / der stellvertretenden Wehrführerin
h) dem Jugendfeuerwehrwart / der Jugendfeuerwehrwartin
i) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart / der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin
j) dem Leiter / der Leiterin der Kindergruppe
k) dem Leiter / der Leiterin des Musik-, Spielmanns - oder Fanfarenzuges
Sind die unter f bis k genannten Personen nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie mit Stimmrecht kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Die übrigen Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB vertreten den Verein jeweils zu zweit.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (siehe auch § 1Abs.4).
§ 14
Kassenwesen
1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Der Rechnungsführer ist bis zu einem Betrag von € 500,00 allein zeichnungsberechtigt. Ausgaben die über diesen Betrag hinausgehen, bedürfen zusätzlich der Gegenzeichnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
6. Die zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15
Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Florstadt, selbständig.
§ 16
Kindergruppe
Die Kindergruppe gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Florstadt selbständig.
§ 17
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muß auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Florstadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Florstadt-Stadtteil Stammheim" zu verwenden hat.
§ 18
Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
3. Der Rechnungsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
4. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt hat.
5. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, daß die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§ 19
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.02.2015 in Florstadt-Stammheim beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.
Die Vereinssatzung können sie hier als PDF downloaden! Vereinssatzung PDF
- Details
- Geschrieben von Wehrführer
- Kategorie: Verein
- Veröffentlicht: 23. April 2014
- Zuletzt aktualisiert: 18. Juli 2018
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